Die aktuelle juristische Situation erläutert Dr. Thomas Smollich, Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.
Die Bundesregierung ist sich sicher: Wer wegen der Folgen des Klimawandels seine Heimat verlässt, kann in Deutschland weder Asyl noch Flüchtlingsschutz einfordern.
Doch so ganz eindeutig ist das nicht. In der Genfer Flüchtlingskonvention ist Klimawandel zwar nicht explizit als Flüchtlingsgrund aufgeführt. Und juristisch gibt es den Begriff »Klimaflüchtling« auch nicht. Der Präsident
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Dr. Thomas Smollich, weist allerdings darauf hin, dass das Recht auf Asyl sowohl im Grundgesetz als auch im internationalen Recht garantiert ist. »Jeder Schutzsuchende in Deutschland kann einen Antrag stellen und alle Fluchtgründe geltend machen, die sein Leben gefährden«, sagt Smollich. Dazu gehörten auch klimabedingte Gründe. Jedoch führt dieser Vortrag vor Gericht derzeit in der Regel nicht zu einer Anerkennung als Flüchtling, erklärt der Richter. »Denn nach der weitgehend übereinstimmenden juristischen Fachliteratur fällt die klimabedingte Abwanderung grundsätzlich nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention«, so Smollich weiter. Dementsprechend sind bisher auch keine Urteile bekannt, in denen eine klimabedingte Abwanderung als Fluchtgrund anerkannt wurde.